geändert aufgrund des neuen Vereinsgesetzes (VerG) vom 1.7.2002
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen Kulturverein Chrumbas.
- Er hat seinen Sitz in Krimml und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Gemeinde und die Nachbargemeinden.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
- Förderung der kulturellen wie wirtschaftlichen Entwicklung.
- Förderung von Kunst in jeder Form wie Musik, Literatur, Theater, Bildende Kunst, Laienspiel.
z.B. Lesungen, Theateraufführungen, klassische und moderne Konzerte, Wasserfallkonzerte, Events;
c) Förderung von wissenschaftlichen und praktischen Arbeiten,
z.B. Mitgestaltung der Internationalen Krimmler Montessoritage (pädagogische
Veranstaltungen, Literatur- / Musik- / Mal- / Forschungs- / Technik- /
Theaterwerkstätten),
die der Erforschung, Erschließung und Verbreitung der Kunst und des heimischen
Volksgutes dienen.
z.B. Restaurierung des Kalkofens (seit 2002 unter Denkmalschutz), Wiedererrichtung
des Kardinal-Schwarzenberg Denkmals auf dem Plattenkogel, Initiative für Natur-
denkmal Leitenkammerklamm im Wildgerlostal, Kandelaberfichte im Eingang zum
Windbachtal, Solinger-Chronik (eine seltene und wertvolle Sammlung von inter-
essanten Dokumenten über Krimml, …
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen
- Vorträge, Lesungen
- Ausstellungen
- Exkursionen
- Gastspiele von Theatergruppen, Chöre, Musikgruppen, Orchester, Kapellen
- Diskussionen
- Kreativwerkstätten
- Zusammenarbeit mit Künstlern und kulturellen Organisationen (siehe Werkstätten anlässlich der Krimmler Montessoritage)
- Grundlagenforschung, die der Entwicklung unserer Heimatgemeinde Krimml dient
- Krimmler Herbarium von Edith Baumann, eine einzigartige Sammlung von Blumen, Gräsern und Kräutern aus dem Gemeindegebiet von Krimml, übergeben dem Haus der Natur Salzburg
- Erfassung und Darstellung der Rutschung im Blaubach bzw. Breitscharte und Info-Ausstellung von Mag. Fritz Zobl
- Gemeindeentwicklungsprojekt „Leader +“ mit Innsbrucker StudentInnen zur Neubelebung des Krimmler Ortsgebiets
- Dokumentationsausstellungen:
- „Salzburg auf alten Landkarten mit dem Schwerpunkt Salzach-Ursprung“
- „Anton Wallner“
- „100 Jahre Anton-Wallner-Musikkapelle“
- „100 Jahre Krimmler Bergrettung“
- „Christine Wörister“ –Aquarelle, Acryl, …
- „Edith Baumann – Froh zu sein bedarf es wenig“
- …
- Die erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Mitgliedsbeiträge
- Förderungsbeiträge durch das Land Salzburg, durch den Landesbeauftragten für kulturelle Sonderprojekte Prof. Alfred Winter und durch die Gemeinde Krimml
- Eintritte, Spenden und Werbeeinschaltungen
- Förderungsbeitrag durch das BM
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt wurden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
-
- Die Ernennung (sowie auch die Aberkennung) zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod,
- bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
- durch freiwilligen Austritt, der dem Verein schriftlich mindestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres mitgeteilt werden muss; erfolgt eine Anzeige verspätet, so ist sie erst für das folgende Vereinsjahr wirksam;
- durch Ausschluss,
- durch Vereinsauflösung.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Den Mitgliedern stehen folgende Rechte zu:
- Sitz und Stimme sowie jegliche Informationen in der Vollversammlung
- das Wahlrecht und die Wählbarkeit mit der Beschränkung, dass die Wählbarkeit nur natürlichen und volljährigen Personen zukommt
- Vorzug bei allen Veranstaltungen des Vereins wie bei Publikationen
- Einsicht in die Statuten des Vereins.
Die Mitglieder sollen die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte.
Sie haben die Statuten und Beschlüsse der Organe zu beachten.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
§ 9: Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung ist jährlich vom Vorstand durch schriftliche Verständigung aller stimmberechtigten Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen, die Einberufung hat zu enthalten:
Zeitpunkt,
Versammlungsort,
Beginn der Versammlung und
Tagesordnung.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
- Das juristischen Personen als ordentliches Mitglied zustehende Stimmrecht wird durch einen bevollmächtigten Vertreter ausgeübt.
- Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch darf kein Mitglied mehr als 3 Stimmen auf sich vereinigen.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e StellvertreterIn. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Entgegennehmen und Genehmigen des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
- Wahl und Enthebung der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
- Entlastung des Vorstandes;
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
§ 11: Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Vollversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Er besteht aus:
- Obmann / Obfrau
- Obmann-/ObfraustellvertreterIn
- SchriftführerIn
- SchriftführerInstellvertreterIn
- KassierIn
- KassierInstellvertreterIn
- Buch- und Kassaführung
- Jugendbetreuung
Jede Funktion ist persönlich auszuüben.
Der Vorstand wird von der Obfrau, bei Verhinderung von ihrer Stellvertreterin, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind beide verhindert, darf jedes andere Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist.
Es gilt für Beschlüsse die einfache Mehrheit der Stimmen, bzw. entscheidet bei Stimmengleichheit der Vorsitzende.
Der Vorsitzende ist der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter bzw. das Vorstandsmitglied, das die anderen Mitglieder dazu bestimmen.
Die Funktionsperiode erlischt durch Tod und Ablauf der Periode sowie durch Enthebung und Rücktritt.
Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder jederzeit entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären, der mit Wahl eines Nachfolgers wirksam wird.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt
- die Führung der Vereinsgeschäfte die Aufnahme von Mitgliedern
- die Einberufung der Generalversammlung
- die Festsetzung der Mitglieds- und Förderbeiträge
- die Entscheidung über die Bildung oder Auflösung von Rücklagen
- die Verwendung der Vereinsmittel
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Obmann führt die Vereinsgeschäfte mit Unterstützung der Schriftführer.
- Die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obfrau oder der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten der Obfrau oder der Kassierin. Rechtsgeschäfte bedürfen zudem der Zustimmung eines anderen Mitglieds.
- Die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- Die Schriftführerin führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
- Der Buch- und Kassaführer ist für die ordnungsgemäße Geldgebahrung des Vereins verantwortlich.
- Der Jugendbeauftragte vertritt alle kulturellen Angelegenheiten, die besonders unsere Jugend anspricht.
- Im Falle einer Verhinderung treten die jeweiligen Stellvertreter in Kraft.
§ 14: Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Rechnungsprüfer gehören nicht dem Vorstand an.
Den Prüfern obliegt die laufende Überprüfung der Gebarung und die Prüfung des Jahresabschlusses. Sie berichten über das Ergebnis der Vollversammlung und stellen dort den Antrag auf Entlastung des Kassiers.
§ 15: Schiedsgericht
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus 5 stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins, von denen beide Streitteile je 2 entsenden, während das 5. von diesen 4 Mitgliedern als Vorsitzender gewählt wird.
Kommt über die Wahl des Vorsitzenden keine Einigung zustande, so entscheidet das Los zwischen den Vorgeschlagenen. Der Beschluss über das Urteil des Schiedsgerichtes wird mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Das Urteil des Schiedsgerichts ist unanfechtbar.
Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder die Entscheidung des Schiedsgerichts nicht anerkennen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 16: Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr ist ein Rumpfjahr vom Tag der Gründung 05.07.1990 bis zum Ende des Kalenderjahres 1990 und ist beitrags- und leistungsfrei.
§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins wird in der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.
Das Vereinsvermögen fällt an ein zu bestimmendes gemeinnütziges Unternehmen mit möglichst ähnlichem Aufgabenbereich.
Krimml, am 8. Februar 2007
Obfrau Andrea Schöppl, eh. ZVR: 904340488
Anmerkung: Zur besseren Lesbarkeit werden, der Gleichberechtigung entsprechend, nur jeweils eine Form (männlich oder weiblich abwechselnd) erwähnt, jedoch sind stets beide Geschlechter angesprochen. |
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